Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Vermögen jeder Tochtergesellschaft deshalb als in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert angesehen werden musste und für jede der betroffenen Gesellschaften ein Vermögensschaden in Form von Vermögensgefährdung vorlag. Für den Schuldspruch massgebend ist dabei jeweils der Höchststand der von den einzelnen Gesellschaften gewährten Intercompany-Darlehen. Für die Berechnung des konkreten Deliktsbetrags hat die Vorinstanz zudem den von der Anklage nicht erfassten Stand der Darlehen per Ende 2008 sowie einen allfälligen Wertberichtigungsbedarf im Deliktszeitpunkt berücksichtigt.