43.1.3. Vermögensschaden Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Intercompany- Forderungen der schweizerischen Tochtergesellschaften gegenüber der D.________ AG und der AX.________ AG bereits ab dem Geschäftsjahr 2009 massiv gefährdet war. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Vermögen jeder Tochtergesellschaft deshalb als in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert angesehen werden musste und für jede der betroffenen Gesellschaften ein Vermögensschaden in Form von Vermögensgefährdung vorlag.