auf ein Minimum reduziert hätte. Diese Verantwortung nahm der Beschuldigte jedoch nicht wahr, sondern führte stattdessen das Inter- company-Darlehen ohne Anpassungen zu Lasten der acht schweizerischen Tochtergesellschaften fort. Dabei liegt nahe, dass der Beschuldigte das wahre Ausmass der Gefährdung der D.________-Gruppe nicht offenlegte, um die früheren Pflichtund Rechtsverletzungen weiterhin unter Verschluss halten zu können. Von einem echten Gesellschafts- und Konzerninteresse kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt.