Weiter wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln den Fortbestand der D.________-Gruppe erreichen wollte. Dieses Bestreben alleine vermag die Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr aber nicht zu legitimieren. Bei der Frage, ob der Beschuldigte mit diesem Vorgehen seine Pflichten verletzt hat, sind vielmehr die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Dabei fällt Folgendes ins Gewicht: Die finanzielle Situation der D.________-Gruppe war in der relevanten Zeitspanne äusserst schwierig. Auch wenn gegenüber dem BT.