und E. 6.5.4.4). Eine solche direkte und vor allem auch operative Abhängigkeit der schweizerischen Tochtergesellschaften von den ausländischen Tochtergesellschaften bestand in der D.________-Gruppe nicht. Auch wenn innerhalb der D.________-Gruppe eine finanzielle Verflechtung vorlag, war diese doch indirekter, als die im Swissair- Entscheid berücksichtigte Konstellation. Eine direkte Übertragung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall ist deshalb nicht angezeigt. Weiter wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln den Fortbestand der D.________-Gruppe erreichen wollte.