Entgegen der Darstellung der Verteidigung nahm die Vorinstanz entsprechende Überlegungen durchaus vor, worauf vorab verwiesen wird (pag. 18 1406, S. 198 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf den zitierten Swissair-Entscheid sticht zunächst hervor, dass die dort benachteiligte Tochtergesellschaft ein eminentes Interesse am Fortbestand der Gruppe, insbesondere einer Schwestergesellschaft, hatte: Diese hielt die Flugzeugflotte, auf welche die benachteiligte Gesellschaft für die Fortführung ihres operativen Flugbetriebs zwingend angewiesen war (Urteil des Bundesgerichts 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. A.c. und E. 6.5.4.4).