Wie aus den oben zitierten Passagen der entsprechenden Urteile des Bundesgerichts hervorgeht, handelte es sich bei den Erwägungen im Swissair-Entscheid vielmehr um Ergänzungen zur bereits bestehenden Rechtsprechung, die dadurch keineswegs eine grundsätzliche Änderung erfuhr. Die vorliegend wesentliche Ergänzung im Swissair-Entscheid liegt darin, dass es das Bundesgericht als zulässig erachtete, bei der Frage, ob sich aus einer Verlet-