auf den Standpunkt, die Ausrichtung der Intercompany-Darlehen seien im Interesse der D.________-Gruppe gewährt worden, um das Überleben der Gruppe zu sichern. Die D.________ AG sei gezwungen gewesen, die drei DZ.________(Schiffstyp) selber zu übernehmen und in die Gruppe zu integrieren. Der N.________ und die Banken seien in diese Krisenintervention involviert gewesen. Aufgrund der Schifffahrtskrise sei es danach trotz den Bemühungen der D.________ AG nicht möglich gewesen, die Schiffe zu einem verkraftbaren Preis zu verkaufen. Im Lichte des zitierten Swissair-Entscheides stelle das Handeln des Beschuldigten somit keine Pflichtverletzung dar. Im Gutachten BC.