Mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten BC.________ ist zudem zu ergänzen, dass aufgrund der fehlenden Rückzahlungsfähigkeit der D.________ AG auch nach der im Gutachten postulierten «früheren Praxis» ein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR vorgelegen hätte. Die Ausführungen des Gutachters zur angeblichen «früheren Praxis» sind deshalb nicht weiter zu diskutieren. Anzumerken ist lediglich, dass diese Passage im Gutachten BC.________ mit äusserster Vorsicht zu lesen ist.