Die Intercompany-Darlehen wurden somit nicht zu Markt- bzw. Drittbedingungen ausgerichtet. Da sie zugleich aus dem geschützten Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften erfolgten, stellten sie einen Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2