_ AG war mit einer Rückzahlung der Darlehen auch deshalb nicht zu rechnen, weil die Darlehen von der D.________ AG in wesentlichem Umfang à-fonds-perdu an ausländischen Tochtergesellschaften weitergeleitet wurden. Trotz dieser Ausgangslage wurden den Tochtergesellschaften für die Ausrichtung der Intercompany-Darlehen keine Sicherheiten oder Gegenleistungen gewährt. Ein aussenstehender Dritter hätte der D.________ AG unter diesen Bedingungen keine Darlehen gewährt. Die Intercompany-Darlehen wurden somit nicht zu Markt- bzw. Drittbedingungen ausgerichtet.