Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob die Intercompany- Darlehen bei den schweizerischen Tochtergesellschaften gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR verstiessen. Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass die Intercompany-Darlehen, welche in den Jahren 2009 bis 2016 von den schweizerischen Tochtergesellschaften an die D.________ AG und die AX.________ AG ausgerichtet wurden, ab 2009 massgeblich, spätestens ab dem Jahr 2012 bei jeder Tochtergesellschaft ausschliesslich aus geschütztem Eigenkapital erfolgten.