thematisierte das Bundesgericht die Konstellation, in der Entscheide, die gegen aktienrechtliche Kapitalschutzbestimmungen verstossen, durch besondere Umstände gerechtfertigt sein können und damit ausnahmsweise kein pflichtwidriges Handeln darstellen. Es führte dazu unter Bezugnahme auf den Swisscargo-Entscheid unter anderem Folgendes aus (Urteil des Bundesgerichts 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 6.5.4.4.): Denn aus dem Umstand, dass ein unbesichertes Darlehen den Drittmannstest nicht besteht – das heisst einem Dritten nicht zu entsprechenden Bedingungen ausgerichtet worden wäre –, folgt nicht