Insbesondere ist es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Gesellschaften zu verteilen (BGE 138 II 57 E. 4.1). In Bezug auf Darlehen einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft oder an eine Schwestergesellschaft (sog. «up-stream-Darlehen» und «cross-stream-Darlehen») hielt das Bundesgericht fest, ein Darlehen an eine Mutter- oder Schwestergesellschaft verstosse dann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art.