Relevant ist zunächst die grundsätzliche bundesgerichtliche Praxis, wonach Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaften desselben Konzerns zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden. Insbesondere ist es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Gesellschaften zu verteilen (BGE 138 II 57 E. 4.1).