__ AG, die wiederum Allein- bzw. Mehrheitsaktionärin ihrer Tochtergesellschaften war. Wie von der Vorinstanz zutreffend angemerkt, ist deshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach eine Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-AG selbstständige Vermögensträgerin ist, und ihr Vermögen nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Vermögen darstellt.