175 troffen wurden. Er war damit operationell leitendes Organ sämtlicher involvierter Gesellschaften und konnte in dieser Funktion mit der geforderten Selbständigkeit über das Vermögen diese Gesellschaften verfügen. Damit erfüllt er den Begriff des Geschäftsführers im Sinne des Tatbestands. Zusätzlich war der Beschuldigte während demselben Zeitraum entweder direkt oder indirekt über die W.________ und die CR.________ alleiniger Eigentümer der D.________ AG, die wiederum Allein- bzw. Mehrheitsaktionärin ihrer Tochtergesellschaften war.