__ AG sowie in vier der schweizerischen Tochtergesellschaften verfügte er bis 2011 über eine Einzelzeichnungsberechtigung, in den Jahren 2014 und 2015 gar in allen involvierten schweizerischen Gesellschaften. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, war der Beschuldigte die zentrale Figur in der D.________-Gruppe, ohne den keine wegweisenden Entscheide ge-