43.1.1. Stellung eines Geschäftsführers Der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum bei allen Tochtergesellschaften, der D.________ AG und der AX.________ AG Teil des Verwaltungsrats. In der D.________ AG war er während des gesamten angeklagten Zeitraums einzelzeichnungsberechtigt. In der AX.________ AG sowie in vier der schweizerischen Tochtergesellschaften verfügte er bis 2011 über eine Einzelzeichnungsberechtigung, in den Jahren 2014 und 2015 gar in allen involvierten schweizerischen Gesellschaften.