41.3. Fazit Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Umstände ersichtlich. 42. Schuldspruch Der Beschuldigte wird des Betrugs, begangen am 19. Juni 2013 und zuvor in U.________ und anderswo zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 11 im Deliktsbetrag von USD 3.325 Mio., schuldig gesprochen.