41.2. Subjektiver Tatbestand Die Kammer kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte bei der Vorbereitung und Durchführung des Geschäfts mit der Q.________ AG eine Schlüsselrolle innehatte. Er verstand die Tragweite seines Handelns genau und plante die Vorgänge und Transaktionen bewusst mit dem Ziel, der D.________ AG 174 resp. der ganzen D.________-Gruppe Liquidität zuzuführen. Er handelte damit vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht.