habe, kann einerseits erneut auf die zitierten, ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem führte die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Wertbestätigung von DL.________ angesichts des Einbezugs von AQ.________ in die Verhandlungen zwischen der D.________ AG und DL.________ sowie der Bereitschaft von DK.________, das Schiff zu einem tieferen Preis zu verkaufen, deutlich zu relativieren ist. Wesentlich ist, dass die Strafund Zivilklägerin 11 aufgrund ihres Irrtums über die Preisvorstellung von DK.________ einwilligte, einen um USD 3.325 Mio. höheren Preis für die Q.__