Auch auf das Argument, wonach die D.________ AG nicht unrechtmässig bereichert worden sei, weil sie Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Leistungen gehabt habe, wurde ausführlich eingegangen und insbesondere festgehalten, dass es aufgrund der vereinbarten und nicht eingehaltenen Gewährleistungen letztlich unerheblich ist, ob eine Kommission oder Entschädigung für die D.________ AG aus wirtschaftlicher und geschäftlicher Sicht angemessen oder «verdient» gewesen wäre. Zum Argument, wonach die Straf- und Zivilklägerin 11 für die bezahlten USD 24 Mio. ein wertvolleres Schiff erhalten und deshalb keinen Schaden erlitten