Die vom Beschuldigten geradezu inszenierte Täuschung wurde demnach zurecht als arglistig bezeichnet. Auch auf das Argument, wonach die D.________ AG nicht unrechtmässig bereichert worden sei, weil sie Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Leistungen gehabt habe, wurde ausführlich eingegangen und insbesondere festgehalten, dass es aufgrund der vereinbarten und nicht eingehaltenen Gewährleistungen letztlich unerheblich ist, ob eine Kommission oder Entschädigung für die D.________ AG aus wirtschaftlicher und geschäftlicher Sicht angemessen oder «verdient» gewesen wäre.