auch aus dem einseitig unterzeichneten Memorandum of Agreement keinen Verdacht schöpfen. Erst recht musste er aus der erst nach Vertragsunterzeichnung entstandenen Cover-Note nicht herauslesen, dass der D.________ AG entgegen den ausdrücklichen vertraglichen Gewährleistungen eine Vergütung ausgerichtet wurde und die DK.________ für den Verkauf der Q.________ lediglich USD 20.675 Mio. erhielt. Die vom Beschuldigten geradezu inszenierte Täuschung wurde demnach zurecht als arglistig bezeichnet.