41.1.2. Erwägungen der Kammer Die Kritik der Verteidigung an diesen Erwägungen ist auf Ebene des Sachverhalts angelegt. Die Kammer hat sich damit im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich auseinandergesetzt. So hat die Kammer etwa ausgeführt, dass den ausführlichen Gewährleistungsklauseln bei der Beurteilung dieses Sachverhalts eine zentrale Funktion zukommt: Entgegen der Darstellung der Verteidigung war der Beschuldigte nicht nur verpflichtet, alle Dokumente offen zu legen, die eine vernünftige Käuferin einsehen würde.