Zum einen bestätigte der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 ausdrücklich und wahrheitswidrig, dass keine Nebenabreden mit der Werft bestünden und dass keine Kommissionen bezahlt worden seien. Zum anderen liess er es nicht nur dabei bewenden, im Kaufvertrag explizit die Unwahrheit anzugeben, sondern er „spannte auch das BT.________ mit ein“, indem er dieses ebenfalls täuschte und zu einer Bürgschaftszusage zu einem zu hohen Betrag bewog, was zusätzlich dazu beitrug, AV.________ in Sicherheit zu wiegen.