Man kann ihm daher keinesfalls leichtsinniges Verhalten vorwerfen. Auf der anderen Seite kann man auch nicht sagen, der Beschuldigte habe bloss legitimes Gewinnstreben durch Ausnützen eines Informationsvorsprungs an den Tag gelegt: Dem Argument der Verteidigung, es sei im Geschäftsleben doch üblich, dass man etwas zu einem tieferen Preis erwerbe und es dann zu einem höheren weiterverkaufe, ist zweierlei entgegenzuhalten: Zum einen bestätigte der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 ausdrücklich und wahrheitswidrig, dass keine Nebenabreden mit der Werft bestünden und dass keine Kommissionen bezahlt worden seien.