und dem Beschuldigten zeigten auch, dass dies alles andere als einfach war. AV.________ unternahm alles, was von ihm erwartet werden konnte, so reiste er insbesondere nach EX.________(Land), um sich von der Existenz des Schiffs zu überzeugen. Es gab denn auch weder in der Person des Beschuldigten noch in den sonstigen Umständen etwas, das ihn besonders hätte misstrauisch werden lassen müssen, zumal er mit diesem im Zusammenhang mit der DT.________ (Schiff) bereits ein erfolgreiches Geschäft gemacht hatte. Man kann ihm daher keinesfalls leichtsinniges Verhalten vorwerfen.