171 41.1. Objektiver Tatbestand 41.1.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatbestand zutreffend was folgt (pag. 18 1401 ff., S. 193 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original): Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte AV.________ als Organ der Q.________ AG über die Höhe des Kaufpreises für das Schiff Q.________ täuschte. Statt wie diesem gegenüber behauptet USD 24 Mio., kostete das Schiff nur USD 20,675 Mio.