IV. Betrug gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 41. Subsumtion Auch vorliegend können für die Subsumtion weitgehend die Erwägungen der Vorinstanz zitiert werden.