Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung wird ergänzend auf die Ausführungen der Kammer zur Rolle des Beschuldigten verwiesen, aus denen sich zweifelfrei ergibt, dass der Beschuldigte in Bezug auf sämtliche Tatbestandselemente vorsätzlich handelte (siehe Ziff. 28.4 oben). 39.3. Fazit Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Leistungsbetrugs erfüllt. Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Umstände ersichtlich.