Als er das Bürgschaftsersuchen stellte, war noch nicht klar, wer die Q.________ letztlich erwerben würde, A.________ war aber bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass die D.________-Gruppe nicht über die Mittel verfügte, um das Schiff selbst zu halten. Wie sich aus den zitierten E-Mails ergibt, wollte der Beschuldigte seiner Gruppe mit dem ganzen Deal Liquidität verschaffen und dazu brauchte es zwingend auch eine zu hohe Bundesbürgschaft. Ohne diese hätte er keinen Käufer gefunden, der bereit gewesen wäre, mehr zu bezahlen als er mit der DK.________ als Kaufpreis aushandeln konnte. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt.