170 39.2. Subjektiver Tatbestand Zum subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 1400 f., S. 192 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Auch zum subjektiven Tatbestand bedarf es nicht vieler Worte. Der Beschuldigte täuschte das BT.________ wissentlich und willentlich und in der Absicht, dem nachmaligen Käufer der Q.________ eine zu hohe Bundesbürgschaft zu verschaffen. Als er das Bürgschaftsersuchen stellte, war noch nicht klar, wer die Q.________ letztlich erwerben würde, A.______