39.1.3. Tatzeitpunkt Für den Deliktszeitpunkt wird gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die entscheidenden Tathandlungen im September 2012 mit der Einreichung des Bürgschaftsgesuchs, sowie im Juni 2013 mit der Geheimhaltung des Addendums und des Side Letters, beging. Die Vorgänge, die zu dieser Eingrenzung des Deliktzeitraumes führen, sind in der Anklageschrift präzise benannt. Die Vorinstanz hat deshalb zurecht festgehalten, der Anklagegrundsatz werde durch dieses Ergebnis nicht verletzt, auch wenn in der Anklageschrift als Tatzeitpunkt August 2013 genannt wird (pag.