die Finanzierung der Q.________ nicht im erfolgten Umfang gewährt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, wie sich der von der Straf- und Zivilklägerin 11 bezahlte Kaufpreis von USD 24 Mio. tatsächlich zusammensetzte. Es wäre ausgehend vom tatsächlichen Kaufpreis statt einem Betrag von USD 19.6 Mio. lediglich ein Betrag von ca. USD 16.6 Mio. verbürgt worden. Im darüber hinaus gehenden Betrag (umgerechnet ca. CHF 2.7 Mio.) wurde somit eine unrechtmässige Leistung gewährt. Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand des Leistungsbetrugs erfüllt.