Vor diesem Hintergrund ist auch die gesetzlich vorgeschriebene Einräumung eines Pfandrechts am Schiff bei der Beurteilung der Leistungsdisposition nicht von Bedeutung. Die ausgerichtete Leistung sei gemäss Verteidigung sodann nicht unrechtmässig gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin 11 habe CHF 24 Mio. für das Schiff bezahlt und genau 20% des Preises aus Eigenmitteln aufgebracht. Die Kammer hat bereits im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, dass das BT.________ die Finanzierung der Q.