Dies steht in Einklang mit den Ausführungen in der Lehre, wonach der Katalog von Leistungen, die Gegenstand des Leistungsbetrugs sein können, bloss beispielhaft und nicht abschliessend sei. Aufgrund der Generalklausel komme letztlich jede dem Gemeinwesen zuzuordnende Leistung als Leistungsdisposition in Betracht (BSK VStrR-Maeder, N 92 f. zu Art. 14; Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 109). Vor diesem Hintergrund ist auch die gesetzlich vorgeschriebene Einräumung eines Pfandrechts am Schiff bei der Beurteilung der Leistungsdisposition nicht von Bedeutung.