36.1.3 oben). Die dortigen Ausführungen müssen umso mehr für die Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs gelten, der in der Aufzählung explizit eine Generalklausel für «andere Leistungen des Gemeinwesens» vorsieht. Die Gewährung einer Bundesbürgschaft nach der Bürgschaftsverordnung, die sich wiederum auf das LVG stützt, stellt demnach eine Vermögens- resp. Leistungsdisposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VStrR dar. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen in der Lehre, wonach der Katalog von Leistungen, die Gegenstand des Leistungsbetrugs sein können, bloss beispielhaft und nicht abschliessend sei.