169 schreibung in der Höhe von CHF 30 Mio. pfandgesichert gewesen. Auch deshalb habe keine unmittelbare Vermögensverminderung bestanden. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR wird vorliegend aufgrund des Verweises in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG angewendet. Aufgrund dieser Verweisung sind Leistungen, die gestützt auf das LVG vom Gemeinwesen gewährt wurden, vom Tatbestand des Leistungsbetrugs erfasst. Es wird dazu auf die Ausführungen zum Erfüllungsbetrug verwiesen (siehe Ziff. 36.1.3 oben).