Bestritten wird von der Verteidigung weiter das Vorliegen einer Vermögensdisposition. Zum einen sei die ausgerichtete Bundesbürgschaft keine «andere Leistung des Gemeinwesens» im Sinne des Tatbestands von Art. 14 Abs. 1 VStrR. Zum anderen sei mit der Gewährung der Bürgschaft keine unmittelbare Vermögensverminderung eingetreten, es habe somit keine Vermögensverfügung im Sinne des Tatbestands vorgelegen. Die Bundesbürgschaft sei zudem mit einer Schiffsver-