Auch wenn die Bürgschaft am Ende zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin 11 und nicht zu Gunsten der D.________ AG ausgesprochen wurde, erfolgten die Täuschungshandlungen, die dazu führten, durch den Beschuldigten. Mit den von der Vorinstanz zutreffend umschriebenen Vorkehrungen des Beschuldigten von den falschen Angaben im Bürgschaftsgesuch bis zum selektiven Einreichen von Vertragsunterlagen und Verheimlichen der geheimen Nebenabreden wurde das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung zweifellos erfüllt. Bestritten wird von der Verteidigung weiter das Vorliegen einer Vermögensdisposition.