Aufgrund der einseitigen Informationslage hätte es einzig der Beschuldigte in der Hand gehabt, das Geschäft gegenüber dem BT.________ in seiner Vollständigkeit, d.h. inklusive der Nebenabreden offen zu legen. Auch wenn die Bürgschaft am Ende zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin 11 und nicht zu Gunsten der D.________ AG ausgesprochen wurde, erfolgten die Täuschungshandlungen, die dazu führten, durch den Beschuldigten.