39.1.2. Erwägungen der Kammer Die Verteidigung kritisiert einerseits das Bejahen einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aufgezeigt, dass die Informationen, welche der Beschuldigte dem BT.________ übermittelte, entgegen der Darstellung der Verteidigung massgeblich waren für die Gewährung der Bürgschaft. Er war die Schlüsselfigur bei der Vorbereitung und Umsetzung dieses Geschäfts, insbesondere auch in der Kommunikation mit dem BT.________. Aufgrund der einseitigen Informationslage hätte es einzig der Beschuldigte in der Hand gehabt, das Geschäft gegenüber dem BT.