Dass das BT.________ aufgrund der arglistigen Täuschung über die Höhe des Kaufpreises irrte und deswegen der Q.________ AG eine Leistung gewährte, auf welche diese nicht im entsprechenden Umfang Anspruch hatte, folglich eine Vermögensdisposition im Sinne von Art. 14 VStrR traf, bedarf keiner weiteren Ausführungen, denn auch das Gewähren eines (Vorteils)rechts stellt nach Verwaltungsstrafrecht ein Vermögensvorteil dar. Wie in der Anklageschrift richtig berechnet, bürgte das BT.________ für einen um USD 2'940'000.00 zu hohen Betrag, was rund CHF 2,7 Mio. zum Wechselkurs vom August 2013 entspricht. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.