_ durchaus Bedingungen stellte und die Angaben des Beschuldigten kritisch hinterfragte. Hinzu kommt, dass mit der Z.________(Bank) eine der beiden grössten Banken der Schweiz involviert war, die nicht einfach ein „gewöhnliches“ Darlehen gewährte, sondern eine Notes-Ausgabe plante, was beim BT.________ zusätzlich zur Überzeugung, ein gründlich geprüftes Geschäft zu unterstützen, beigetragen haben dürfte. Das Gericht erachtet die Täuschung demzufolge als arglistig.