Wie sich aus der E-Mail von A.________ an AV.________ ergibt, wäre dieser zudem jederzeit in der Lage gewesen, die Höhe des Kaufpreises gegenüber dem BT.________ nachvollziehbar zu begründen. Es gibt folglich keine Hinweise darauf, dass das BT.________ seiner Opfer-Selbstverantwortung nicht nachgekommen sein könnte. Aus dem Schreiben vom 6. November 2012, welches das Bürgschaftsersuchen guthiess, ergibt sich, dass das BT.________ durchaus Bedingungen stellte und die Angaben des Beschuldigten kritisch hinterfragte.