Die Tathandlung besteht wie bereits mehrfach ausgeführt in einer arglistigen Irreführung des Gemeinwesens über Tatsachen, die für dessen Leistungserbringung kausal waren, wobei die Definition der Arglist gleich ist wie beim Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB. Angeklagt ist die Arglistform der Machenschaften. Beweiswürdigend kam das Gericht zum Schluss, dass zwischen der D.________ AG und der DK.________ wie angeklagt ein Kaufpreis von USD 20,675 Mio. statt wie gegenüber dem BT.________ und der Q.________ AG behauptet von USD 24 Mio. vereinbart und bezahlt wurde. Indem der Beschuldigte dem BT.________ (und der Q._____