Primär von der Bundesbürgschaft begünstigt war die Q.________ AG, eine juristische Person, bei welcher der Beschuldigte in der fraglichen Zeit keine Funktion hatte. Indirekt begünstigt war jedoch auch die gesamte D.________-Gruppe und damit auch er selbst. Es sei daran erinnert, dass das Gericht beweiswürdigend zum Schluss kam, dass die D.________ AG an dem ganzen Geschäft über CHF 3 Mio. verdient hatte.