39.1.1. Erwägungen der Vorinstanz Zum objektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 1399 f., S. 191 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Täter in Frage kommt. Wie im allgemeinen Teil ausgeführt kann dies jedermann sein, es braucht keine besondere Beziehung zum Gemeinwesen und der Täter muss auch nicht zu seinem eigenen Vorteil handeln, die Täuschung kann auch zu Gunsten eines anderen erfolgen. Primär von der Bundesbürgschaft begünstigt war die Q._____